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   VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21   

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https://dejure.org/2022,8419
VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21 (https://dejure.org/2022,8419)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.2022 - 9 B 2129/21 (https://dejure.org/2022,8419)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 9 B 2129/21 (https://dejure.org/2022,8419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38 Abs 4 Nr 2 HLbG, § 41 Abs 6 S 2 HLbG, § 45 Abs 2 HLbG, § 45 Abs 3 S 1 HLbG
    Eingeschränkte Wiederholungs- und Ausgleichsmöglichkeiten von Modulleistungen im pädagogischen Vorbereitungsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte Wiederholungs- und Ausgleichsmöglichkeiten von Modulleistungen im pädagogischen Vorbereitungsdienst

  • rechtsportal.de

    Eingeschränkte Wiederholungsmöglichkeiten und Ausgleichsmöglichkeiten von Modulleistungen im pädagogischen Vorbereitungsdienst

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.) ist eine Regelung, die vorsieht, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet.

    Der Verweis des Antragstellers auf die Rechtslage in anderen Bundesländern geht fehl, weil die Ausgestaltung einer Prüfungsordnung durch einen anderen Hoheitsträger von vornherein keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92

    Prüfungsamt - Ausbildungsmängel - Prüfungsausschusses

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Etwaige Ausbildungsmängel können sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht inhaltlich auf die Bewertung auswirken, sondern betreffen allenfalls - sofern sie überhaupt die Rechtmäßigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung berühren können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Mai 1982 - 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376-383, Rn. 46) - das Prüfungsverfahren (Verfahren zur Leistungsermittlung) mit der Folge, dass es schon an einer zu bewertenden ordnungsgemäßen Prüfungsleistung fehlt.

    Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 6 ff.).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Die Zahl der möglichen Prüfungsversuche stellt - da die Anzahl der Prüfungsmisserfolge auch Aufschluss über die fachliche Qualifikation des Bewerbers gibt - eine subjektive Berufszulassungsschranke im Sinne von Art. 12 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -, juris Rn. 14) und unterfällt - ebenso wie die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Befähigung zum Beruf bietet - dem weiten Einschätzungsspielraum des Normgebers.

    Hierbei ist grundsätzlich e i n e Wiederholungsmöglichkeit ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O).

  • BVerfG, 03.05.1999 - 1 BvR 1315/97

    Staatliche Prüfung für berufliche Qualifizierung muß ohne unnötige Verzögerungen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Lediglich wenn - ausnahmsweise - belastbare Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausbildungsbehörde das Prüfungsverfahren allein aufgrund der Kassation ihrer Nichtzulassungsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang und zeitnah (zu letzterem vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 -, juris Rn. 8) fortsetzen wird, wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage mit einem entsprechenden Leistungsbegehren zu kombinieren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Der vom Antragsteller geltend gemachten Gehörsverstoß - Entscheidung vor Ablauf der vom Verwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmefrist - kann für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 VwGO - anders als die Berufung und die Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist - in den von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht - wie hier hinsichtlich des übergangenen Schriftsatzes vom 30. September 2021 geschehen - geheilt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 24.10

    Prüfungsverfahren; Rüge der falschen Berechnung der Abgabefrist

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Die Mitwirkungslast endet - je nach den Umständen des Einzelfalles - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14

    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.) ist eine Regelung, die vorsieht, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Etwaige Ausbildungsmängel können sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht inhaltlich auf die Bewertung auswirken, sondern betreffen allenfalls - sofern sie überhaupt die Rechtmäßigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung berühren können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Mai 1982 - 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376-383, Rn. 46) - das Prüfungsverfahren (Verfahren zur Leistungsermittlung) mit der Folge, dass es schon an einer zu bewertenden ordnungsgemäßen Prüfungsleistung fehlt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 1 B 2015/20

    Streit um Anordnungen zur unverzüglichen Beendigung einer Mitgliedschaft im PIOB

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Der vom Antragsteller geltend gemachten Gehörsverstoß - Entscheidung vor Ablauf der vom Verwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmefrist - kann für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 VwGO - anders als die Berufung und die Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist - in den von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht - wie hier hinsichtlich des übergangenen Schriftsatzes vom 30. September 2021 geschehen - geheilt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 28.07.2016 - 9 A 1362/15

    LEISTUNGSKONTROLLEN; MODULE; MODULPRÜFUNGEN; NORMGEBERISCHES ERMESSEN;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21
    Denn es handelt sich bei den sieben Modulen der Hauptsemester jeweils um eindeutig auf das Berufsbild des Lehrers zugeschnittene, unverzichtbar erscheinende grundlegende Qualifikationsanforderungen und es erscheint unter dem Aspekt einer zu fordernden Leistungskonstanz in allen vom Berufsbild geforderten Kompetenzbereichen nicht offenkundig sachlich unvertretbar, wenn der Normgeber ein Bestehen aller vorgegebenen Module zur Bedingung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung macht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris Rn. 4 ff. und vom 28. Juli 2016 - 9 A 1362/15.Z -, juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Hessen, 09.09.2015 - 9 B 820/15

    Bestehensregelungen Zweite Staatsprüfung für das Lehramt

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